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   BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08   

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https://dejure.org/2008,8574
BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eingehender Begründung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei einem geringen Gewinn aus einem Betäubungsmittelgeschäft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3
    Gewerbsmäßigkeit bei geringem Gewinn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 212
  • StV 2008, 582
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92

    Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08
    Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0, 3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 243/00

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit unerlaubten Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08
    Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0, 3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461).
  • BGH, 26.10.2015 - 1 StR 317/15

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründung bedürfen, wenn in Anbetracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von einem geringen Gewinn auszugehen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279 f. und vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).
  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen;

    Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründung bedürfen, wenn in Anbetracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von einem geringen Gewinn auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 72/17

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (bestimmungsgemäßer

    Bloße Nebeneinkünfte reichen aus, wenn sie von einigem Umfang und einigem Gewicht sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6 (Gründe); Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279 und vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212, 213).

    Es kommt auf die Gewinnerwartung des Täters an, also in welchem Umfang er Gewinne erzielen wollte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).

  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Kann der Täter in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (0,923 g Marihuana für 5, 00 Euro) nur einen sehr geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 -, juris Rn 4).
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 2 RVs 2/13

    Anforderungen an die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit

    Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG hat die Feststellung einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht zur Voraussetzung, die sich indes auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen kann (BGH, NStZ-RR 2008, 212 -213).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 -, juris Rn. 4; Weber, a. a. O., § 29 Rn. 2004).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17

    Sicherstellung

    Gewerbsmäßig handelt nämlich, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH NStZ 1998, 89 ; NStZ-RR 2008, 212 ).
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